Sanierungsgebiet "Eisenberg Altstadt"

Hier haben wir die wichtigsten Informationen zum Sanierungsgebiet und weitere interessante Fakten zu dessen Entwicklung zusammengefasst.

Informationen zum Sanierungsgebiet

Gebietskulisse & Lageplan 

Hier finden Sie eine Übersicht zum Sanierungsgebiet und unseren Denkmalensembles im Innenstadtbereich.

Erfordernis & Rückblick

Am 22. Oktober 1990 beschloss der Stadtrat der Stadt Eisenberg die Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung. Diese wies für die Eisenberger Altstadt schwerwiegende, im Kausalzusammenhang stehende, städtebauliche Mängel nach, die sich nur durch ein abgestimmtes Zusammenwirken öffentlicher und privater Aktivitäten beheben lassen würden. Das Baugesetzbuch bot und bietet den Kommunen die Möglichkeit Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem „Besonderen Städtebaurecht“ (§§ 136-191 BauGB) durchzuführen, wenn deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen. Nach § 164a BauGB werden dafür von Bund und Land Städtebaufördermittel eingesetzt, so dass die Kommunen bei der Verfolgung ihrer Zielstellungen eine deutliche finanzielle Entlastung erfahren.

Mit Beschluss des Stadtrates (Beschluss-Nr. 168/92 vom 11. März 1992) wurde die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Eisenberg-Altstadt“ nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB beschlossen.

Ziel war es mithilfe dieses städtebaulichen Instrumentes die vorhandenen Missstände zu beseitigen und das Sanierungsgebiet durch Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern und umzugestalten.

Sanierungsziele

Folgende Sanierungsziele wurden 1992 festgelegt:

  • Steigerung der Attraktivität der Altstadt in ihrer Versorgungsfunktion;
  • Verbesserung der Arbeits- und Wohnverhältnisse;
  • Verkehrsvermeidung durch Lenkung der Verkehrsströme und Ordnung des ruhenden Verkehrs;
  • Erhaltung und Anlage von Grünflächen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und der Attraktivität der Altstadt;
  • erhaltende Erneuerung und Komplettierung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, Förderung des Fremdenverkehrs;
  • Erhaltung des charakteristischen Stadtbildes und historischer Straßen-, Platzräume und Naturbereiche;
  • partielle Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses durch maßvolle und zeitadäquate bauliche Ergänzungen unter Einbeziehung der notwendigen Neuordnung der Blockinnenbereiche unter besonderer Berücksichtigung der baulichen Gestaltung;
  • Berücksichtigung stadtökologischer Aspekte durch rationelle Energieverwendung, Verbesserung des Stadtklimas, des Stadtbodens und des Wasserhaushaltes.

Kennwerte zur Städtebauförderung (Stand 23. September 2021)

Mit Ausweisung des Sanierungsgebietes eröffnete sich der Stadt Eisenberg die Möglichkeit sich vorzugsweise um städtebauliche Fördermittel zu bemühen, so dass weitergehende Impulse für die Stadtentwicklung bewirkt wurden.

Insgesamt wurden ca. 17,83 Mio. Euro mit Unterstützung städtebaulicher Förderprogramme durch die Stadt Eisenberg im Sanierungsgebiet Eisenberg-Altstadt investiert. Von dieser Summe stammen ca. 13,88 Mio. Euro aus Zuwendungen des Landes Thüringen oder der Bundesrepublik Deutschland.

Durch eine kontinuierliche und enge Zusammenarbeit des Bauamtes der Stadt Eisenberg mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt konnte die Aufnahme in verschiedene Bund-Länder-Förderprogramme für das Sanierungsgebiet „Eisenberg-Altstadt“ erreicht werden.

Die Übersicht zu den Bund-Länder-Förderprogrammen finden Sie hier.

Sanierungserfolge (Stand 23. September 2021)

Dank der positiven Begleitung der Städtebaufördermaßnahmen durch den Stadtrat der Stadt Eisenberg von Beginn an und sein klares Bekenntnis zur Stadtsanierung wurden die erforderlichen Mitleistungsanteile der Stadt Eisenberg zur Verfügung gestellt, die sich auf überschlägig ca. 3,95 Mio. € belaufen, das entspricht ca. 22 %.

Mit Hilfe dieser Gelder wurden, unterstützt durch die ebenfalls geförderte Tätigkeit des Sanierungsträgers, bis heute insgesamt 162 Vorhaben mit 275 Einzelbescheiden innerhalb des Sanierungsgebietes realisiert.

Davon sind nachfolgend aufgelistete Maßnahmen besonders zu erwähnen (Auszug):

BL-SE (insgesamt 139 abgeschlossene geförderte Einzelmaßnahmen):      

  • Rückbaumaßnahmen: Chemische Reinigung, Sanit, Brauerei, Alte Post
  • Ordnungsmaßnahmen: Krauseplatz, Markt, Mohrenbrunnen, Steinweg, Wassergasse, Lindengasse, B7 (Großer Brühl, Friedrich-Ebert-Straße, Schützenplatz), Petersgasse, Schloßgartenweg, Kreuz­gasse, Marktgasse, Berggasse, Burgstraße, Schloßgasse, Lange Gasse, Parkplatz Alte Post, Mauergasse, Wächtergasse, Spielplatz Schloßtor, Adolph-Geyer-Straße, Königs­hofener Straße, Schorl, verschiedene Stadtmauern, Krausedenkmal
  • Baumaßnahmen: Rathaus, Museum, Pforrsbrunnen, Lange Gasse 1, Schulgasse 15, Stadthalle, Stadt­kirche: Dachreiter, Chorbereich, Dach, Aufzug Rathaus, Scheithof
  • Planungen: Neues Burgtor, Stadtentwicklungskonzept, Leitbild

 

BL-SU/R (insgesamt 13 abgeschlossene geförderte Einzelmaßnahmen):

  • Rückbaumaßnahmen: Kornmannstraße 4a, Schulgasse 3, Fabrikstraße 18, Wassergasse 5, Schorl 3, Marktgasse 3, Schorl 8, Lindengasse 13, Steinweg 25, Johannisgasse 1, Lindengasse 15, Leipziger Gasse 18, Adolph-Geyer-Straße 16

 

BL-SU/Si (insgesamt 3 abgeschlossene geförderte Einzelmaßnahmen):

  • Sicherungsmaßnahmen: Scheithof, Stadtküche

 

BL-FI (insgesamt 17 abgeschlossene geförderte Einzelmaßnahmen):

  • Rückbaumaßnahmen: Stadtküche (Nebengebäude), Fabrikstraße 24/26, Gartenstraße 26 (ehemals Etuifabrik bzw. Förderschule)
  • Ordnungsmaßnahmen: Schloßgasse, Rosa-Luxemburg-Straße, Scheithof (Außenanlagen), Karl-Liebknecht-Straße, Johannisgasse, Parkplatz Fabrikstraße mit Löschwasserzisterne, Schulgasse
  • Baumaßnahmen: Scheithof
     

Beispiel städtisches Sanierungsobjekt „Scheithof“

Beispiel städtisches Sanierungsobjekt Scheithof

Beispiele städtischer Ordnungsmaßnahmen (vorher/ nachher):

Exemplarisch die Schulgasse und die Fabrikstraße.

Beispiele für Ordnungsmaßnahmen

Weitere Beispiele städtischer Ordnungsmaßnahmen:

Exemplarisch der Spielplatz Schloßtor, die Karl-Liebknecht-Straße, die Rosa-Luxemburg-Straße und die Johannisgasse.

Beispiele für Ordnungsmaßnahmen

Seit 1993 wurden 36 öffentliche Straßen, Plätze und Wege mit einer städtischen Verkehrsfläche von zusammen ca. 30.600 m² erfolgreich saniert. Da das Bauamt der Stadt Eisenberg bei Straßensanierungen immer die Kooperation mit den Versorgungsträgern anstrebt, wurden bei diesen Maßnahmen meist zeitgleich die unterirdischen Versorgungs­leitungen im Straßenraum instandgesetzt.

Für den Straßenausbau wurden und werden im Sanierungsgebiet Eisenberg-Altstadt keine Straßenausbaubeiträge von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben. Allerdings müssen die durch die Sanierung bedingten Werterhöhungen der Grundstücke als Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Gesamtsanierung per Bescheid erhoben werden.

Um die Öffentlichkeit auf den Fördermitteleinsatz vom Bund, dem Land Thüringen und der Stadt Eisenberg aufmerksam zu machen, sind gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien für die geförderten Maßnahmen seit einiger Zeit Erinnerungstafeln vorgesehen. An verschiedenen Stellen im Stadtgebiete weisen diese auf abgeschlossene Städtebaufördermaßnahmen hin.

Steuerliche Vergünstigungen für Modernisierungs- & Instandsetzungsmaßnahmen

Das Sanierungsgebiet Eisenberg-Altstadt ist mit einer Größe von ca. 40 ha vergleichsweise groß. Es umfasst ca. 750 Gebäude.

Zusätzlich zum Einsatz von Städtebaufördermitteln für die öffentlichen Maßnahmen können private Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Sanierungsgebietes steuerliche Vergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB geltend machen (ggf. auch für selbstgenutzten Wohnraum). Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen der Stadt Eisenberg und dem privaten Eigentümer, in welcher dieser sich zu der Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor Beginn der Baumaßnahmen verpflichtet. Seit dem 01.01.2000 hat die Stadt Eisenberg insgesamt 189 Bescheinigungen für private Grundstückseigentümer ausgestellt, mit denen diese die steuerlichen Vergünstigungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen konnten.

Das entspricht nachgewiesenen, privaten Investitionen in Höhe von 9,72 Mio. Euro, die die Sanierung im Sanierungsgebiet Eisenberg-Altstadt deutlich vorantrieben.

Beispiele privater Sanierungen 

Hier exemplarisch die Petersgasse 1, Malzplan 2, Mühlenstraße 1 und Friedrich-Ebert-Straße 19

Beispiele privater Sanierungen

Bewertung des Sanierungsstandes (Stand 23. September 2021)

Die untenstehenden Pläne zeigen den Sanierungsstand jeweils im Jahr 2000, im Jahr 2015 sowie im Jahr 2021. Deutlich zu erkennen ist der Sanierungs­fortschritt in diesem Zeitraum, sowohl im öffentlichen Bereich als auch im privaten Bereich (im Plan grün gekennzeichnet).

Resümierend kann also festgestellt werden, dass die Stadtsanierung in Eisenberg eine Erfolgs­geschichte darstellt. Trotzdem ist für eine Bewertung des bisher Erreichten ein Vergleich mit den 1992 gesetzten Sanierungszielen und den daraus abgeleiteten wichtigsten Maßnahmen notwendig. Nur so kann objektiv darüber entschieden werden, ob die Sanierung bereits abgeschlossen ist, oder in welcher Frist sie voraussichtlich abgeschlossen werden kann.

Aufhebung der Sanierungssatzung oder Verlängerung der Frist für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen?

Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn:

(1) die Sanierung durchgeführt ist, d.h. wenn das Ziel der Sanierung und Stadtentwicklung er­reicht ist, oder

(2)   die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder

(3)   die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder

(4)   die nach § 142 Abs. 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgesetzte Frist abge­laufen ist.

Damit ist vor dem 31.12.2021 zu prüfen, ob:

  • die Sanierungsziele erreicht sind und eine Aufhebung zu erfolgen hat,
  • sich die Sanierung als undurchführbar erweist,
  • die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder ob
  • eine Fortführung der Sanierung sinnvoll ist.
     

Aus den Sanierungszielen wurden 1992 die wichtigsten Vorhaben abgeleitet. Sie sind in der folgenden Übersicht einigen beispielhaften Einzelmaßnahmen gegenübergestellt, die zur Zieler­reichung umgesetzt wurden.

Die Übersicht finden Sie hier.

Um dem fortschreitenden Verfall der historischen Altstadt Eisenbergs entgegen zu wirken bildeten Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden in den ersten Jahren nach der politischen Wende einen deutlichen Schwerpunkt. Bereits im Jahr 1992 wurden (im Rahmen von 2 der insgesamt 162 Vorhaben) durch zwei Sammelbewilligungen Sicherungsmaßnahmen an 108 Einzelgebäuden vorgenommen. Auch in der sich anschließenden Dekade bildeten Gebäudesicherungen den Schwerpunkt unter den Baumaßnahmen.

Heute sind die meisten erhaltenswerten Gebäude bereits saniert, überwiegend durch private Investitionen. Für das Sanierungsziel „Gebäudesicherung“ wird zum Stand 2021 kein Finanzbedarf mehr erkannt.

Die Sanierung im Sanierungsgebiet Eisenberg - Altstadt ist weit fortgeschritten, es sind gravierende Erfolge zu verzeichnen. Dennoch sind die Sanierungsziele nicht vollständig erreicht und die wichtigsten bereits 1992 benannten Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt.

Insbesondere „Umbau und Gestaltung erhaltenswerter Straßenräume: Leipziger Tor, Malzplan … Roßplatz“ sind aus städtebaulicher Sicht für den Abschluss der Sanierung im Sanierungsgebiet Eisenberg - Altstadt unverzichtbare Vorhaben.

Bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme „Sanierungsgebiet Eisenberg – Altstadt“ wird die Sanierung, Erneuerung und Wiederherstellung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Sanierungsgebietes „Eisenberg-Altstadt“ den eindeutigen Schwerpunkt der öffentlich geförderten Stadtentwicklung im Sanierungsgebiet darstellen. Dabei folgt die Stadt Eisenberg konsequent der mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt (Städtebauförderung), dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde des Saale-Holzland-Kreises abgestimmten und bestätigten Oberflächenkonzeption.

Gleichzeitig werden aktuell noch 70 der ca. 750 Gebäude im Sanierungsgebiet als „unsaniert“ eingestuft (Stand 22. April 2021). Nur eine einzige dieser Immobilien befindet sich im städtischen Eigentum (Karl-Liebknecht-Straße 16). Für die anderen Gebäude wird auf private Investitionen gehofft, insbesondere sofern durch die Festsetzung einer Sanierungsfrist für das Sanierungs­gebietes die steuerlichen Vergünstigungen über die §§ 7h, 10f und § 11a EStG erhalten bleiben und damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz bieten. Der zukünftige Bedarf an förderfähigen Baumaßnahmen an städtischen Gebäuden im Sanierungsgebiet wird gering eingeschätzt.

Resümierend kann also festgestellt werden, dass die erfolgreiche Stadtsanierung in Eisenberg einen begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Weg darstellt, der mit der derselben Intensität und Kreativität weiterverfolgt werden sollte. Dafür ist auch eine weitere kontinuierliche Förderung erforderlich.

Eine Sanierungsfrist über den 31. Dezember 2021 hinaus ist darum angeraten.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat, sofern die Sanierung nicht abgeschlossen ist, für die vor 2007 bekannt gemacht worden Sanierungssatzungen eine Fristsetzung von 5 Jahren empfohlen. Eine bis zu 10-jährige Frist wird, sofern gut begründet, ebenfalls akzeptiert.

Fristsetzung
Die Sanierung im Sanierungsgebiet Eisenberg – Altstadt ist noch nicht abgeschlossen. Sie soll mit Unterstützung der städtebaulichen Förderung fortgeführt werden.

Der kalkulierte Investitionsbedarf: - Die zugehörigen Maßnahmen finden Sie hier im Überblick

1. Sanierung von Straßenräume, Plätze und Gassen: 7,94 Mio. Euro

2. Baumaßnahmen: 0,40 Mio. Euro

3. Sonstige Kosten, Planung, Konzepte: 0,40 Mio. Euro

Summe: 8,74 Mio. Euro

Seit Beginn der Sanierung 1992 wurde durchschnittlich ca. 600.000 € pro Jahr für förderfähige Maßnahmen innerhalb des Sanierungsgebietes Eisenberg – Altstadt durch die Stadt Eisenberg mit Unterstützung durch städtebauliche Förderung investiert.

Wenn sich dieses jährliche Investitionsvolumen auch zukünftig realisieren lässt, ergibt sich, sofern die angestrebten Maßnahmen vollständig umgesetzt werden sollen, ein Zeitbedarf von ca.15 Jahren bis zum Abschluss der Sanierung.

Dieser Zeitbedarf kann sich um weiter 5 – 7 Jahre verlängern, da (bei einem identischen städtischen Investitionsvolumen pro Jahr in Höhe von ca. 600.000 €) eine zukünftige durchschnittliche Bund-Land-Zuwendung in Höhe von 66,6% erwartet wird. Auch allgemeine Teuerungsraten können bei dieser Überschlagskalkulation die notwendige Zeitschiene weiter verlängern.

Ergänzend dazu muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenberg dauerhaft gegeben sein, damit die städtischen Mitleistungsanteile aufgebracht werden können.

Durch § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt durch gesonderten einfachen Beschluss eine bereits festgelegte Frist zu verlängern, sofern die Sanierung nicht innerhalb der Sanierungsfrist durchgeführt werden kann. Diese Verlängerungsmöglichkeit steht der Gemeinde nicht nur einmal zu.

Entscheidung des Stadtrates

Der Stadtrat der Stadt Eisenberg hat in seiner Sitzung am 23. September 2021 beschlossen (Beschluss Nr. 323-VII/21):

"Die Sanierungsmaßnahme Eisenberg-Altstadt soll bis zum 31. Dezember 2031 durchgeführt werden."

Konsequenzen der Fristsetzung

  1. Das Sanierungsgebiet „Eisenberg-Altstadt“ bleibt erhalten.
  2. Die städtebauliche Förderung aus den Programmen BL-LZ und BL-SU bleibt weiterhin möglich.
  3. Die Eigentümer im Sanierungsgebiet „Eisenberg-Altstadt“ können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB weiterhin steuerliche Vergünstigungen nach §§ 7h, 10f und § 11a EStG geltend machen.
  4. Mit Fristsetzung entsteht die Zahlungsverpflichtung der Grundstückseigentümer über Ausgleichsbeträge später. Die durch die Sanierung verursachte Bodenwerterhöhung eines Grundstücks ist vom Grundstückseigentümer nach Abschluss der Sanierung als Ausgleichs­betrag an die Gemeinde zu entrichten.

    Die nach Abschluss der Sanierung gezahlten Ausgleichbeträge verbleiben nicht bei der Gemeinde, sondern müssen in Höhe der Förderquote an den Fördermittelgeber abgeführt werden. Bei einem laufenden Sanierungsverfahren kann aber, sobald ein Sanierungsabschluss absehbar ist, die Gemeinde die Möglichkeit zur vorfristigen freiwilligen Ablösezahlung einräumen. Diese Einnahmen würden direkt wieder innerhalb des Sanierungsgebietes investiert werden können und müssten dann nicht an den Fördermittelgeber abgeführt werden. Diese Option bleibt der Stadt Eisenberg bei einer Fristsetzung erhalten.
     
  5. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB(z. B: Kaufpreisprüfung, sanierungsrechtliche Genehmigungen) gilt für die im
    Sanierungsgebiet gelegenen Flurstücke weiter. Der Sanierungsvermerk im Grundbuch bleibt weiterhin bestehen.

Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer durch die Erhebung von Sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen

Warum entsteht die Ausgleichsbetragspflicht?
Im Sanierungsgebiet „Eisenberg-Altstadt“ wurden eine Vielzahl an öffentlichen Maßnahmen durchgeführt, die überwiegend aus Fördermitteln des Bundes, des Freistaates Thüringen und der Stadt Eisenberg finanziert worden sind. Diese haben zu einem modernisierten Gebäudebestand und einer aufgewerteten Umgebung beigetragen. Mit der damit einher­gehenden Steigerung der Attraktivität des Sanierungsgebietes erhöht sich somit auch der Marktwert der Grundstücke, insbesondere durch die höheren Chancen auf Vermietung/ Verkauf. Für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Sanierungsgebietes ergibt sich folglich ein Vorteil gegenüber den Eigentümern von Grundstücken außerhalb des Sanierungs­gebietes.

Nach den Regelungen des Baugesetzbuches (§§ 154 ff. BauGB) sind deshalb die Gemeinden verpflichtet, diesen Vorteil durch die Erhebung eines Ausgleichsbetrages abzuschöpfen und die Grundstückseigentümer an den Kosten der Sanierung zu beteiligen. Da für die im Sanierungs­gebiet durchgeführten Sanierungen von Straßen und Plätzen keine Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge erhoben werden, stellt die Erhebung keine zusätzliche Belastung der Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet dar (Wertlösung anstatt Kostenlösung).

Wer ist Ausgleichsbetragspflichtiger?
Ausgleichsbeträge sind von allen Grundstückseigentümern, Mit- oder Teileigentümern, Erben und Erbengemeinschaften zu zahlen. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, hat der Grundstückseigentümer den Ausgleichsbeitrag zu zahlen. Für öffentliche Bedarfs­träger entfällt die Beitragspflicht nicht.

Wie wird der Ausgleichsbetrag ermittelt?
Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ist die sanierungsbedingte Steigerung des Bodenwertes. Diese ergibt sich aus der Differenz des Bodenwertes, den das Grundstück hätte, wenn keine Sanierung durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, den das Grundstück nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen hat (Endwert). Die Boden­wertsteigerung bemisst sich also danach, inwieweit der Wert jedes einzelnen Grundstückes innerhalb des Sanierungsgebietes infolge der durchgeführten Investitionen beeinflusst worden ist. Dabei sind nur die Bodenwerte von Bedeutung, nicht der Wert der Gebäude selbst. Allgemeine Bodenwerterhöhungen oder auch –minderungen werden bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nicht berücksichtigt. Sofern der Eigentümer Boden­wertsteigerungen selbst, aufgrund eigener zulässiger Aufwendungen, bewirkt hat, können diese gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Die Sanierungsanfangswerte für das Sanierungsgebiet „Eisenberg-Altstadt“ wurden mit Beschluss des Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Katasteramtes Eisenberg am 16.05.2001 mit Wertermittlungsstichtag 27.05.1992 erarbeitet.

Stichtag für die Berechnung der Ausgleichsbeträge ist der Tag, an dem das Sanierungs­verfahren für beendet erklärt wird (Beschluss Stadtrat) bzw. i. V. m. § 235 (4) BauGB der 31. Dezember 2021 bzw. neu gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Eisenberg Nr. 323-VII/21 vom 23. September 2021 der 31. Dezember 2031.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge stellt die jeweilige Grund­stücksfläche dar.

Wann ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen?
Bei der Erhebung des Ausgleichsbetrages hat die Gemeinde keinen Ermessensspielraum. Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich nach Abschluss der Sanierung, das heißt nach Aufhebung der Sanierungssatzung zu entrichten (Beachte aber § 235 (4) BauGB). Der Ausgleichsbetrag wird mittels förmlichen Bescheids der Gemeinde erhoben.

Die eingenommenen Ausgleichsbeträge sind zu je 1/3 an den Bund und den Freistaat Thüringen abzuführen, 1/3 verbleibt bei der Gemeinde und fließt dem Haushalt der Gemeinde zu.

Aber: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch die Möglichkeit einer vorzeitigen freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages zugelassen.

Welche Vorteile hat der Grundstückseigentümer?
Bei einer vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages kann die Gemeinde in Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt entsprechende Abschläge (Abzinsung) gewähren. Der vorzeitig abgelöste Ausgleichsbetrag stellt somit für einen Investor eine bessere Kalkulationsmöglichkeit dar.

Außerdem kann mit dem vorzeitig abgelösten Ausgleichsbetrag die durch die Gemeinde durchzuführende sanierungsrechtliche Kaufpreisprüfung entfallen. Der Kaufpreis für ein Grundstück (mit oder ohne Bebauung) ist daher nicht mehr auf den sanierungsbedingten Anfangswert beschränkt, sondern die Immobilie kann zu dem auf dem Markt erzielbaren Preis verkauft werden.

Grundlage für die vorzeitige Ablösung ist eine freiwillige Vereinbarung des Grundstücks­eigentümers mit der Gemeinde, in der der Ausgleichsbetrag endgültig festgesetzt wird. Nach Abschluss der Sanierung ist eine Nachberechnung (Korrektur) ausgeschlossen.

Welche Vorteile hat die Gemeinde?
Sofern eine vorzeitige Ablösung vereinbart wird, kann dieser Ausgleichsbetrag in voller Höhe direkt wieder im Sanierungsgebiet für öffentliche Maßnahmen eingesetzt werden. Eine Aufteilung auf den Bund und den Freistaat Thüringen ist nicht erforderlich.

Für die Gemeinde bestehen bei vorzeitiger Ablösung letztendlich auch ein geringerer Verwaltungsaufwand und insbesondere auch ein geringeres Rechtsrisiko (Widersprüche, Klagen gegen Bescheide).

Aktueller Stand
Das Amt für Bauen und Wirtschaftsförderung der Stadt Eisenberg stellt derzeit die Unterlagen für den Gutachterausschuss für die Ermittlung der sanierungsbeeinflussten Bodenrichtwerte zusammen. Aufgrund der Vielzahl der geforderten Unterlagen, die die Stadt Eisenberg selbst zusammentragen und erarbeiten muss, wird diese Zusammenstellung zukünftig noch erhebliche zeitliche und personelle Ressourcen der Verwaltung und des Sanierungsträgers beanspruchen.