Aufhebung kraft Gesetzes der Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide nach § 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG)
Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 werden alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide aufgehoben, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren („Einheitsbewertung“) beruhen und vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden.
Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) wurde gesetzlich klargestellt, dass auch
- Einheitswertbescheide, mit denen ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen festgestellt wurde,
- Grundsteuermessbescheide, in denen der Grundsteuermessbetrag ermittelt wurde und
- Grundsteuerbescheide, in denen die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage bemessen wurde
kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben werden.
Gleichwohl können auch nach dem 31. Dezember 2024 noch Bescheide über die Feststellung des Einheitswertes vor dem 01. Januar 2025 erlassen, geändert oder aufgehoben werden.
Im Bescheid soll eine Erläuterung darauf hinweisen, dass dessen Wirkung auf den 31. Dezember 2024 begrenzt ist.
Der neue Wert des Grundstückes ergibt sich unter anderem aus Faktoren, wie der Lage und Größe, dem Bodenrichtwert, Art der Bebauung, Alter des Gebäudes und Wohnfläche.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt vereinfacht dargestellt in einem 3-stufigen Verfahren:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuern
Grundsteuerwert
Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten und an Hand von pauschalierten Werten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundbesitzes.
Zur Ermittlung des Grundsteuerwertes werden unterschiedliche Bewertungsverfahren angewendet, welche sich nach der Grundstücksart richten:
1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 ff. Bewertungsgesetz (BewG)) und
2. Grundvermögen (§§ 243 ff. BewG)
2.1 unbebaute Grundstücke (§ 247 BewG) und
2.2 bebaute Grundstücke
2.2.1 Wohngrundstücke (Ertragswertverfahren gem. §§ 252 ff. BewG)
2.2.2 Nichtwohngrundstücke (Sachwertverfahren gem. §§ 258 ff. BewG)
Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundbesitzes einen Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt.
Steuermesszahl
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag.
Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bekannt gegeben.
Hebesatz
Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sog. Hebesatz der Kommune multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Diese wird dem Eigentümer mit dem Grundsteuerbescheid der Stadtverwaltung Eisenberg mitgeteilt.
Die Stadt Eisenberg und ihre beauftragenden Gemeinden Gösen, Hainspitz, Mertendorf, Petersberg und Rauschwitz sind an die entsprechenden Bewertungsgrundlagen des Finanzamtes gebunden.
Sollten Einwände gegen den Grundsteuerwert- und/ oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bestehen, sind diese ausschließlich an das entsprechende Finanzamt als zuständige Behörde zu richten.
Durch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen bzgl. der Umstellung der Grundsteuer auf Grundlage der Grundsteuerreform besteht die Möglichkeit, dass Sie im neuen Kalenderjahr nicht sofort einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten und somit unter Umständen keine Abbuchung zum 15. Februar 2025 erfolgt.
Dies wird bei Abschluss der Einarbeitung sowie der Einpflegung der SEPA-Mandate nachgeholt.
gez. Kieslich
Bürgermeister