Hinweise zum Widerspruchsrecht

Die Meldebehörde ist nach einer Anmeldung einer Person verpflichtet, bestimmte Datenempfänger automatisiert von den Veränderungen im Melderegister zu unterrichten. Sie haben jedoch nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

A) Entfällt

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienangehöriger eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen. Der Widerspruch wird bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung eingelegt.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. Der Widerspruch wird bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung eingelegt.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk anlässlich von Alters- oder Ehejubiläen.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, in denen Sie gemeldet sind, einzulegen.

E) Entfällt

gez. Kieslich
Bürgermeister