Gemeinde Hainspitz: Ergänzungssatzung „Klengelscher Weg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Hainspitz hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2025 mit Beschluss-Nr. HAI-0091/2025 die Ergänzungssatzung „Klengelscher Weg“ gemäß § 19 ThürKO i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Der Bürgermeister bzw. der 1. Beige-ordnete der Gemeinde Hainspitz wurde beauftragt, die Satzung gemäß § 21 ThürKO auszufertigen und der für die Gemeinde Hainspitz zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises anzuzeigen.

Mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.11.2025 wurde der Original-Verfahrensordner an die Gemeinde Hainspitz zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 Thüringer Bekanntmachungsverordnung zurückgegeben.

Die Ergänzungssatzung „Klengelscher Weg“ der Gemeinde Hainspitz wird hiermit gemäß § 7 Thüringer Bekanntmachungsverordnung, in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Die Ergänzungssatzung „Klengelscher Weg“ der Gemeinde Hainspitz tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung „Klengelscher Weg“ in der Fassung vom 12.05.2025 ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Eisenberg für die Gemeinde Hainspitz im Rathaus, Bauamt, Markt 27, 07607 Eisenberg während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Ergänzungssatzung „Klengelscher Weg“ ist auch auf der Internetseite der Stadt Eisenberg www.stadt-eisenberg.de unter der Rubrik – Rathaus – Amtliche Bekanntmachungen einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- u. Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie deren Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen:

Unbeachtlich ist demnach,

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des, die Verletzung begründeten, Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung:

Sind durch Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert am 02.07.2024 (GVBl. S. 277), enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung ge-genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO genannten Frist jeder-mann diese Verletzung geltend machen.

gez. Filipiak
1. Beigeordneter

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